| Satzung |
|
|
|
|
Artikel 1: Name und Sitz des Vereins Der Verein nennt sich Gebirgstrachten-Erhaltungsverein „Edelweiss“ und hat seinen Sitz in Unterföhring.
Der Verein ist dem Gau München- und Umgebung des Landesverbandes bayrischer Heimat- und Volkstrachten e.V., Sitz München, angeschlossen
Der Verein hat den Zweck, Volks- und Gebirgstrachten, Sitten und Gebräuche sowie Volksmusik, -tanz und –gesang zu erhalten und zu pflegen. Zur Erhaltung des Brauchtums soll der Verein bemüht sein, eine Jugendgruppe zu bilden, zu unterhalten und zu unterstützen.
Der Verein ist gemeinnützig und erfüllt seine Aufgaben im Sinne der Heimatpflege. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen für satzungsmäßige Zwecke Verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt wird.
Abs. 1) Aktive Mitglieder Aktives Mitglied kann werden, wer die Tracht anschafft und die Schuhplattler, Volkstänze, -musik und –gesang erlernt. Abs. 2) Jugendliche Mitglieder In die Jugendgruppe können Kinder und Jugendliche aufgenommen werden, soweit sie zur Erlernung der Schuhplattler und Volkstänze befähigt sind. Kinder werden ab den vollendeten 6. Lebensjahr aufgenommen. Sie hat außerdem einen Jugendvertreter zu wählen, welcher den Jugendleiter zu unterstützen hat. Jugendliche Mitglieder können, wenn es die Umstände erfordern, in die aktive Gruppe nach Abs. 1 übernommen werden. Abs. 3) Passive Mitglieder Passives Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, charakterfest ist und nicht nur vorübergehend Interesse am Verein zeigt. Abs. 4) Ehrenmitglieder Ehrenmitglieder werden vom Verein ernannt. Diese Mitgliedschaft soll eine Auszeichnung für besondere Verdienste oder für langjährige Tätigkeit sein.
Die Aufnahmegebühr beträgt bei Drucklegung dieser Satzung DM 15,00 und ist bei der Aufnahme in den Verein zu bezahlen. Abs. 2) Mitgliedsbeitrag Der Beitrag beträgt bei Drucklegung dieser Satzung monatlich DM 2,00. Eine Änderung des Beitrags kann nur durch die Versammlung vollzogen weden. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag jeweils im laufenden Jahr zu bezahlen. Die Beitragspflicht erlischt mit dem Zeitpunkt des Austritts aus den Verein. Ein vorausgezahlter Beitrag kann nicht zurückverlangt werden. Abs. 3) Beitragsfreiheit Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr und ab dem vollendeten 70. Lebensjahr sowie Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit. Wehrpflichtige können auf Antrag für die Dauer der Wehrdienstpflichtzeit befreit werden. Darüber entscheidet die Vereinsführung.
Über die Aufnahme ist in der nächsten, dem Antragseingang folgenden Versammlung zu Beschließen. Bei dieser Versammlung hat sich der Antragsteller vorzustellen.
Ein etwaiger Austritt aus dem Verein ist der Vereinsführung schriftlich mitzuteilen und kann nicht rückwirkend erfolgen. Der Versammlungsleiter hat dies bei der nächsten Versammlung bekannt zu geben. Abs. 2) Ausschluss Stete Unverträglichkeit sowie Nichtbeachtung des Art. 7 Abs.2, Satz 3 zieht die Ausschließung aus dem Verein nach vorausgegangener Mahnung nach sich. Der Ausschluss kann durch die Vereinsführung erfolgen. Der Ausgeschlossene bleibt zur Bezahlung der evtl. rückständigen Beiträge verpflichtet. Eine Befreiung von dieser Pflicht kann die Versammlung bewilligen.
All monatlich treffen sich alle Mitglieder des Vereins am 1. Samstag zu einer Versammlung. Ein anderer Tag kann durch die Versammlung beschlossen werden. Aus triftigen Gründen kann die Versammlung durch die Vorstandschaft abgesagt und ein neuer Termin festgelegt werden. Abs. 2) Plattlerprobe Die Zusammenkünfte zur Erlernung der Schuhplattler und Volkstänze werden von der aktiven Gruppe auf Vorschlag des 1. Vorplattlers festgelegt. Abs. 3) Ort der Versammlung Die Versammlungen und die Plattlerproben finden in der Regel im Vereinslokal statt.
Die Vereinsführung setzt sich aus der Vorstandschaft und weiteren Aussschußmitgliedern zusammen. Ehrenmitgliedern, welche auf Grund ihrer Tätigkeit in der Vereinsführung zu solchen ernannt wurden behalten ihren Sitz. Abs. 2) Vorstandschaft Die Vorstandschaft besteht aus: 1. Vorstand, 2. Vorstand, 1.Kassier, 1. Schriftführer, 1. Vorplattler und den Jugendleiter. Abs. 3) Ausschussmitglieder Weitere Ausschussmitglieder sind: 2., Kassier, 2. Schriftführer, 2. Vorplattler, die Dirndlvertreterin, der Inventarverwalter und zwei Revisoren. Abs. 4) Amtsperiode Die Amtsperiode für die gesamte Vereinsführung beträgt zwei Jahre. Artikel 12: Wahlen Abs. 1) Wahlzeitpunkt Die Neuwahlen haben in der Jahreshauptversammlung als letzter Tagesordnungspunkt stattzufinden. Abs. 2) Wahlfähigkeit der Versammlung Eine Versammlung ist wahlfähig, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Abs. 3) Wahlmodus Die Wahl hat durch geheime Abstimmung zu erfolgen. Ist jedoch nur ein Kandidat vorgeschlagen, so genügt die Wahl durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Abs. 4) Wahlausschuss Die Neuwahlen hat ein Wahlausschuss durchzuführen, welcher von der Versammlung bestimmt wird. Der Wahlausschuss entlässt vor der Neuwahl die Vereinsführung und übernimmt somit für die Zeit der Wahl die Geschäfte der Vereinsführung Abs. 5) Ehrenamtlichkeit Nimmt ein Kandidat die Wahl an, so erklärt er sich damit bereit, diese Funktion ehrenamtlich auszuüben.
Abs. 1) Auflösung Die Auflösung des Vereins kann erst erfolgen, wenn er als weniger als sechs Mitglieder besteht. Abs. 2) Bar- und Sachvermögen Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Barvermögen an das Bayerische Rote Kreuz, das Sachvermögen an die Gemeinde Unterföhring, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützliche Zwecke zu verwenden haben.
Vorstehende Satzung ist bei der heutigen Jahreshauptversammlung verlesen und genehmigt worden. Die Gemeinnützigkeit des Vereins wurde durch das Finanzamt für Körperschaften München, Aktenzeichen 8441, anerkannt. Die vorgehende Satzung wird mit Inkrafttreten dieser Satzung ungültig. Diese Satzung tritt am 9. März 1979 in Kraft.
|

Satzung 

